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   OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22   

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https://dejure.org/2023,23547
OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22 (https://dejure.org/2023,23547)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2023 - 4 U 51/22 (https://dejure.org/2023,23547)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2023 - 4 U 51/22 (https://dejure.org/2023,23547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtung; Manipulation der zur Reduzierung von Stickoxidemissionen vorhandenen Abgasrückführung durch Kfz-Hersteller; Zulässigkeit Thermofenster bei Inverkehrbringen Kfz ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    a) Wegen der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 11.02.2016 - unstreitig - in dem Fahrzeug verbauten ursprünglichen unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Umschaltlogik ist der Vorwurf einer vorsätzlichen deliktischen Schädigung, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage dieser gestützt wird (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61; Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22 - Rn. 16), ausgeräumt, weil die Beklagte, wie sie unbestritten dargelegt hat, ab dem 22.09.2015 diese unzulässige Manipulation des Emissionskontrollsystems öffentlich gemacht und in der Folge Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Fahrzeuge ergriffen hat.

    Zwar schützen die Regelungen in § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 - Rn. 81, 82; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 21).

    Der Schutz der Regelungen in § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 erstreckt sich jedoch - wie der BGH überzeugend begründet hat - nicht auf das im Hauptantrag zu 1. des Klägers mit dem Anspruch auf großen Schadensersatz verfolgte Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 22 ff.).

    Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Schäden gerichtete Hilfsantrag zu 2. ist - selbst wenn man ihn dahin auslegen würde, dass er auch einen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 herzuleitenden Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 32 ff.) umfasst und Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf einen Vorrang der Leistungsklage oder das erforderliche Feststellungsinteresse außer Acht lässt - auf der Grundlage des bisherigen Vortrages der Parteien ebenfalls unbegründet.

    a) Soweit die von der Beklagten erteilte Übereinstimmungsbescheinigung zu dem auch für die Erstattungsfähigkeit des Differenzschadens maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen ursprünglichen unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Umschaltlogik unzutreffend war, fehlt es infolge der ab dem 22.09.2015 öffentlich gemachten Verhaltensänderung der Beklagten sowohl an der erforderlichen Kausalität für den Abschluss des Kaufvertrages als auch an einem Verschulden der Beklagten in Form von Fahrlässigkeit (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 57 und Rn. 61).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    Der darin liegende Gesetzesverstoß allein würde nicht ausreichen, das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - Rn. 25 ff.); die Behauptung der Beklagten, die - im Übrigen von Fahrzeugtyp zu Fahrzeugtyp unterschiedlich parametrierte - temperaturabhängige Steuerung sei zur Vermeidung von plötzlichen und unvorhersehbaren Motorschäden und Gewährleistung eines sicheren Betriebs des Fahrzeugs erforderlich und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 Nr. VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig, bedarf deshalb keiner Klärung.

    Ebenso wenig genügt der Umstand, dass nach dem - bestrittenen - Vortrag des Klägers mit dem Software-Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt, sondern auch eine Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden worden ist, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - Rn. 30).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    a) Wegen der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 11.02.2016 - unstreitig - in dem Fahrzeug verbauten ursprünglichen unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Umschaltlogik ist der Vorwurf einer vorsätzlichen deliktischen Schädigung, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage dieser gestützt wird (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61; Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22 - Rn. 16), ausgeräumt, weil die Beklagte, wie sie unbestritten dargelegt hat, ab dem 22.09.2015 diese unzulässige Manipulation des Emissionskontrollsystems öffentlich gemacht und in der Folge Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Fahrzeuge ergriffen hat.

    Auch wäre die Beklagte, bei der es sich nicht nur um die Herstellerin des Motors, sondern auch um die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, eines VW Golf, handelt, auch für einen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften folgenden Anspruch passiv legitimiert (BGH, Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22 - Rn. 20).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    Zwar schützen die Regelungen in § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 - Rn. 81, 82; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 21).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    c) Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es bei dem hier in Rede stehenden Gebrauchtwagenkauf darüber hinaus an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden des Klägers (vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 - Rn. 18).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    b) Die für einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB erforderliche Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten setzt sich auch nicht deshalb lediglich in veränderter Form fort, weil die Beklagte mit dem nach Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger - dem Senat ist bekannt, dass die von der Beklagten infolge des Rückrufs der Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA189 entwickelten und durch das KBA freigegebenen Software-Updates am 11.02.2016 noch nicht zur Verfügung standen - aufgespielten Software-Update unstreitig eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert hat, die nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur: Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20) ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 anzusehen sein könnte.
  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22
    Durfte die Beklagte nämlich das Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten, durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21 -Rn. 18).
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